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Die ersten Industrie- und Handeslkammern wurden in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts gebildet. Kammern haben die Aufgabe, die Staatsbehörden auf wirtschaftlichem Gebiet zu beraten und die Gesamtinteressen der Handels- und Gewerbetreibenden ihres Bezirkes zu vertreten. Sie sind verfasst als selbstverwaltende Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Pflichtmitgliedschaft der Gewerbetreibenden. Sie wählen ihre Organe selbst, können eine Satzung, Wahl- und Beitragsordnung erlassen und unterliegen nur der Rechtsaufsicht des jeweiligen Bundeslandes.
Die Kammern nehmen das Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirkes wahr, für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft zu wirken und dabei die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen. Dabei obliegt es ihnen insbesondere, durch Vorschläge, Gutachten und Berichte die Behörden zu unterstützen und zu beraten. Sie können Anlagen und Einrichtungen, die der Förderung der gewerblichen Wirtschaft dienen, begründen, unterhalten und unterstützen sowie Maßnahmen zur Förderung und Durchführung der kaufmännischen und gewerblichen Berufsausbildung unter Beachtung der dafür geltenden Rechtsvorschriften treffen. Ferner obliegt ihnen die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Wirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen. Nicht zu den Aufgaben der Industrie- und Handelskammern gehört die Wahrnehmung sozialpolitischer und arbeitsrechtlicher Interessen.